Kinder- und Jugendschutz in der Sozialen Arbeit

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Der Kinder- und Jugendschutz hat sich als staatliche Aufgabe zu einem zentralen Aufgabenfeld innerhalb der Sozialen Arbeit entwickelt und umfasst sowohl rechtliche Regelungen für eine gesunde und psychosoziale Entwicklung als auch Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Schäden oder Beeinträchtigungen wie beispielsweise durch Verwahrlosung, Armut, körperliche, seelische und sexuelle Übergriffe oder gesundheitliche Risiken.

Aufgabenfelder im Kinder- und Jugendschutz

Ziel aller Anstrengungen im Kinder- und Jugendschutzes ist es, Kinder und Jugendliche vor vielfältigen Gefährdungen wie z. B. durch Suchtmittel (Dogen, Alkohol, Zigaretten, Spielsucht), Medien, Sekten, Extremismus, Sexualität oder Gewalt von, aber auch gegen Kinder und Jugendliche insbesondere durch frühzeitige Prävention zu schützen. Parallel tragen die Förderung der Lebenskompetenz und die Stärkung des Selbstbewusstseins von Kindern und Jugendlichen dazu bei, sich selbst und die Mitmenschen verantwortungsbewusst vor gefährdenden Einflüssen schützen zu können.

Die Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes ist es vordergründig, mit zielgerichteten pädagogischen Angeboten und Maßnahmen Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über mögliche Gefahren und deren Folgen konsequent aufzuklären.

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist eine der Querschnittsaufgaben in den vielfältigen Handlungsfeldern der Jugendhilfe und wird vom ordnungsrechtlichen und strukturellen Kinder- und Jugendschutz ergänzend flankiert.

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Kinder und Jugendliche müssen zur Selbsterkennung von Gefährdungen, der kritischen Auseinandersetzung sowie deren eigenständigen oder gemeinsamen Bewältigung befähigt werden. Zudem sollten Kinder und Jugendliche Verantwortung für ihre Freunde und Mitmenschen in ihrem persönlichen Umfeld entwickeln und diese ebenso vor gefährdenden Einflüssen schützen wie Eltern ihre Kinder. Dazu bedarf es einer alters- und entwicklungsangepassten Lebenskompetenz.

Dazu leistet das breite inhaltliche Spektrum von Angeboten des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach §14 SGB VIII wie

  • Medienpädagogik und Jugendmedienschutz,
  • Kriminalitätsprävention,
  • Sucht und Suchtprävention,
  • politischer Extremismus,
  • neureligiöse Bewegungen,
  • Jugendarbeitsschutz,
  • Gewalt, Aggression und Jugenddelinquenz,
  • sexueller Missbrauch, Kindesmisshandlung und –vernachlässigung (Kindeswohlgefährdung),
  • Gesundheitserziehung und
  • Sexualpädagogik

im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe einen wesentlichen Beitrag. Insbesondere Kindeswohlgefährdung hat sich in den letzten Jahren zu einem zentralen Thema in der öffentlichen Darstellung entwickelt.

Die praktische Wirksamkeit erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes basiert also nicht auf Verbotsregelungen, sondern auf frühzeitiger Aufklärung z. B. durch präventive Angebote in Eltern-Kind-Gruppen, in der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der schulischen und außerschulischen Bildung, durch Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Gesundheits- und Suchthilfe, aber auch im Rahmen der Familienbildung und bei Elternabenden.

Ein effektiver Kinder- und Jugendschutz bedarf trotz unterschiedlicher fachlicher Herangehensweisen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Jugend-, Ordnungs-, Gewerbe- und Gesundheitsämtern, der Polizei, den Kommunen, Schulen, freien Trägern oder Gewerbetreibenden vor Ort. Dabei sind gegenseitige Informationen sowie eine offensive Aufklärungs- und Beratungsarbeit aller Netzwerkpartner ebenso erforderlich wie das Kennen institutioneller Strukturen und Arbeitsabläufe, der Aufbau förderlicher persönlicher Kontakte und die Bündelung aller Aktivitäten. Interdisziplinäre Kooperationen sind z. B. im Rahmen von Runden Tischen, Netzwerktreffen, Arbeitsgruppen und gemeinsamen Jugendschutzkontrollen möglich, um junge Menschen nachhaltig vor äußeren Gefährdungen zu schützen.

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der Jugendhilfeplanung

Der Kinder- und Jugendschutz ist auch in der örtlichen Jugendhilfeplanung angemessen zu berücksichtigen. Dabei spielen die zentralen Alltags- und Lebensräume sowie die Erreichbarkeit der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie eine zentrale Rolle, um Präventionsarbeit durch die zuständigen Institutionen, externe mobile oder stationäre Teams zu unterstützen und zu begleiten.

Externe Dienste ergänzen auf Basis von Verträgen oder Kooperationsvereinbarungen die fachlichen Angebote des Jugendhilfeträgers durch Fortbildungen oder Projekte.

Ordnungsrechtlicher Jugendschutz

Ergänzend zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz schafft die Umsetzung rechtlicher Vorgaben die notwendigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für ein möglichst ungefährdetes Aufwachsen junger Menschen.

Im ordnungsrechtlichen Jugendschutz arbeiten insbesondere Jugendamt, Ordnungsbehörden und Polizei eng zusammen, um die vorhandenen (knappen) Ressourcen effektiv einzusetzen zu können. Dies beinhaltet auch, dass staatliche Dienststellen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Träger der freien Jugendhilfe bereits den Verdacht von Jugendgefährdung unverzüglich dem zuständigen Jugendamt mitteilen.

Eine wichtige Rolle im ordnungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutz nimmt die Einbeziehung der durch die Regelungen des Jugendschutzgesetzes unmittelbar betroffenen Gewerbetreibenden wie Gaststätten-, Spielhallen-, Videotheken-, Kino- oder Diskothekenbetreiber ein, die bei entsprechendem Problembewusstsein hinsichtlich der möglichen Gefährdungen für Kinder und Jugendliche eine große Verantwortung für deren Abwehr übernehmen können.

Jugendschutzkontrollen

Jugendschutzkontrollen mit sowohl präventivem als auch repressivem Charakter sind wesentliche Maßnahmen für die Sicherstellung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes. Derartige Kontrollen können entweder von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Jugendamt), der Polizei oder von beiden gemeinsam durchgeführt werden. Gemeinsame Kontrollen haben sich als sehr praxistauglich erwiesen, da sich polizeiliches Handeln und pädagogische, beratende und informierende Interventionen durch das Jugendamt sinnvoll ergänzen.

Jugendmedienschutz

Die Medien nehmen im Alltag von jungen Menschen meist eine dominierende Rolle ein. Neben der Informationsgewinnung, zum Lernen oder der Kommunikation birgt insbesondere das Internet jugendgefährdende Risiken durch gewalthaltige, pornographische oder extremistische Inhalte. Die in Deutschland durch das Grundgesetz gesicherte Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit erfordert daher ein differenziertes Regelwerk zur Berücksichtigung des Grades jugendgefährdender Inhalte.

So verstoßen etwa volksverhetzende, Gewalt verherrlichende oder pornografische Medieninhalte gegen das Strafrecht und dürfen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nicht zugänglich gemacht werden.

Kriegsverherrlichende, die Menschenwürde verletzende oder die Darstellung von sterbenden oder leidenden Menschen Medieninhalte gelten als schwer jugendgefährdend, wobei rechtlich zwischen der Ausstrahlung im Radio oder Internet sowie Trägermedien (z. B. Filme, Videos, DVD, Disketten, CD-ROMs, Computer- und Konsolenspiele, aber auch Hefte, Bücher, CDs und Plakate) zu unterscheiden ist.

Bei jugendgefährdenden Medieninhalten, die die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährden, entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf Antrag über das Vorliegen einer Jugendgefährdung durch Indizierung.

Jugendbeeinträchtigende Medieninhalte wie Filme, Videos, DVD sowie Computer- und Konsolenspiele dürfen nur mit rechtlich verbindlichen Altersfreigaben (FSK für Filme; USK für Spielprogramme) an Kinder und Jugendliche abgegeben oder zugänglich gemacht werden (z. B. Kino, Internetcafé), wenn sie eine Altersfreigabe erhalten haben.
Im Fernsehen und Internet wird der Schutz junger Menschen vor jugendbeeinträchtigenden Inhalten meist durch technische Mittel oder die Sendezeit gesichert.

Die Zuständigkeit für die Medienaufsicht im Internet und Rundfunk liegt bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten. Im Internet beobachtet jugendschutz.net die Einhaltung des Jugendschutzes und sichert, dass Anbieter problematische Inhalte zeitnah verändern, löschen oder für Kinder und Jugendliche sperren.

Rechtliche Grundlagen des ordnungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutzes

Rechtliche Regelungen für den Kinder- und Jugendschutz sind in den zentralen Jugendschutzgesetzen getroffen:

  • Jugendschutzgesetz (JuSchG),SP_logo16_Gesetz
  • Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
  • Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)

Parallel finden wir Jugendschutzvorschriften ebenso

  • im Strafgesetzbuch (StGB),
  • im Sozialgesetzbuch VIII – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) und
  • in der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV)

Die genannten Gesetze sollen insbesondere Minderjährige vor Gefährdungen schützen und richten sich vordergründig an Gewerbetreibende oder Veranstalter bzw. Anbieter, aber auch an vorsätzliche handelnde personensorgeberechtigte und erziehungsbeauftragte Erwachsene.

Struktureller Jugendschutz

Die Kinder- und Jugendhilfe soll neben dem erzieherischen und ordnungsrechtlichen Jugendschutz einen Beitrag für die Schaffung und Erhaltung positiver Lebensbedingungen sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt leisten. So können durch die Anpassung von Lebensräumen von Kindern und Jugendlichen durch:

  • Finanzplanung
  • Verkehrsplanung
  • Stadtplanung
  • Spielraum- und Freizeitstättenplanung
  • Umweltschutz oder
  • Verhinderung von Armut und struktureller Vernachlässigung

Gefährdungspotenziale vermindert bzw. weitgehend abgebaut werden.


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