Archiv für August 2016

Soziale Arbeit und Vormundschaften

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Auch wenn Vormundschaften meist mit negativen Assoziationen besetzt sind, spielen sie in der Sozialen Arbeit eine wichtige Rolle.

Während früher meist nur Waisenkinder einen Vormund erhielten, können heute neben dem Tod der Eltern auch Vormundschwere Erkrankungen, der Entzug des Sorgerechts (z. B. wegen Misshandlung oder Verwahrlosung), aber auch bei Findelkindern, bei denen der Familienstand nicht ermittelt werden kann, zu einer Vormundschaft oder ggf. Erziehungspflegschaft führen. Zudem werden aktuell auch für die ohne Eltern eingereisten minderjährigen Flüchtlinge (UMF) Vormünder bestellt.

Vormundschaften können entweder von Amts wegen – das Jugendamt ist ohne Entscheidung des Familiengerichts gesetzlicher Amtsvormund, wenn eine unverheiratete Minderjährige ein Kind bekommt und der Vater unbekannt ist bzw. die Vaterschaft angefochten hat, aber auch bei Adoptionsfreigabe – oder vom Familiengericht angeordnet werden.

Bei einer Vormundschaft entzieht das Familiengericht den Eltern die Verantwortung für ihr Kind und übertragt diese ersatzweise einem anderen Erwachsenen. Der Vormund übernimmt also anstelle der Eltern die persönliche und rechtliche Vertretung, kümmert sich um die Unterbringung im Heim, bei einer Pflegefamilie oder im betreuten Wohnen – das Wohnen in einem gemeinsamen Haushalt ist nicht üblich -, trägt die Vermögenssorge und ist damit eine zentrale Person im Leben aller Beteiligten.

Sofern den Eltern nur eine Teilverantwortung entzogen wird  – etwa die Beantragung von Hilfen zur Erziehung oder die Bestimmung über den Wohnort des Minderjährigen – dann wird das Kind nur in bestimmten Angelegenheiten wie bei der Aufenthaltsbestimmung, der Beantragung von Jugendhilfeleistungen, der medizinischen Versorgung sowie schulischen oder beruflichen Belangen rechtlich durch einen Ergänzungspfleger bzw. Pfleger vertreten.

Übrigens: Laut Erhebung des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2014 standen mehr als 35.800 Kinder und Jugendliche unter einer bestellten sowie über 5.300 unter gesetzlicher Amtsvormundschaft. Bei über 30.700 Fällen hatte das Familiengericht wegen Kindeswohlgefährdung über eine Vormundschaft zu entscheiden.